Neue Umlage für Stromkunden nach § 19 der StromNEV
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Erhebung einer neuen Umlage nach
§
19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) beschlossen. Mit
dem Beschluss vom 14.12.2011 (Aktenzeichen BK8-11-024) wurde die
Einführung der §19-Umlage zum 01.01.2012 festgestellt.
Zu den Hintergründen der neuen Umlage
Energieintensive
Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden
aufweisen und mehr als zehn Gigawattstunden verbrauchen, werden ab
01.01.2012 von den Netzentgelten befreit. Damit soll die
Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen trotz des zu erwartenden
Anstiegs der Energiekosten gesichert werden. Die Kosten werden vor allem
durch kleine Unternehmen und Endverbraucher getragen.
Die neue
Umlage wird bundesweit allen Stromversorgungsunternehmen - so auch den
Stadtwerken Schwerin - ab dem 01.01.2012 von den Netzbetreibern neben
den Netznutzungsentgelten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt
in Cent je verbrauchter Kilowattstunde des Kunden, wobei die neue Umlage
auf die ab dem Einführungszeitpunkt verbrauchte Strommenge erhoben
wird.
Die §19-Umlage wird zukünftig Bestandteil der Preisblätter
aller Netzbetreiber sein und für das jeweilige Kalenderjahr auf den
Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber (www.eeg-kwk.net)
veröffentlicht.
Wie hoch ist die neue § 19-Umlage?
Die §19-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2012 0,151 Cent pro Kilowattstunde netto, das sind 0,18 Cent pro Kilowattstunde inkl. Umsatzsteuer.
Bei einem jährlichen Stromverbrauch von 2.500 Kilowattstunden entstehen
daraus Mehrkosten in Höhe von rund 4,50 Euro pro Jahr (inkl.
Umsatzsteuer).
Welche Auswirkungen hat die neue Umlage auf die Strompreise?
Auf
die Erhebung und die Höhe der Umlage haben die Stadtwerke Schwerin
keinen Einfluss. Wir behalten uns daher vor, die neue §19-Umlage unseren
Stromkunden in Vertragsverhältnissen, die bereits vor dem 01.01.2012 bestanden, in Rechnung
zu stellen, soweit uns die neue Umlage vom jeweiligen Netzbetreiber für die
Belieferung des Kunden berechnet wird. Die §19-Umlage wird folglich Teil des
mit dem Kunden vereinbarten Arbeitspreises, der sich insofern
entsprechend erhöht.
