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Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

Die Strom-Grundversorgungsverordnung enthält die Anpassung der ehemaligen "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV) an die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Unter Berücksichtigung der Entflechtung von Netzbereich und Vertrieb wurden die Vorschriften zur Tarifkundenversorgung und zum Netzanschluss der AVBEltV in zwei neue Verordnungen aufgegliedert, in die:

-Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und
-Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Die StromGVV regelt die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung von Haushaltskunden (im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG) sowie der Ersatzversorgung von Letztverbrauchern (im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG) mit Strom aus dem Niederspannungsnetz. Diese Bedingungen sind nur für den jeweiligen Grundversorger des Netzgebietes verpflichtend.

Als "Haushaltskunden" gelten nach § 3 Nr. 22 EnWG alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.


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