Verträge zu Messdienstleistungen und Messstellenbetrieb
Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der hierzu erlassenen Messzugangsverordnung (MessZV) die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass Leistungen auf dem Gebiet des Zähler- und Messwesens auch von anderen Marktteilnehmern als dem Netzbetreiber erbracht werden können. Die Beschlusskammer 6 und 7 der Bundesnetzagentur haben dafür am 09.09.2010 Standardverträge veröffentlicht.
Um Messdienstleistungen oder den Messstellenbetrieb im Netzgebiet der Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) durchführen zu können, muss der Interessent entweder einen Messleistungsvertrag und / oder einen Messstellenvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen, in dem die wesentlichen Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die Durchführung der Messleistungen durch einen Dritten geregelt sind.
Die unten aufgeführten Verträge entsprechen der Anlage 3 zum Beschluss BK6-09-034/ BK7-09-001.
Der Vertrag ist in zweifacher Ausführung unterschrieben an die Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) zurückzuschicken. Nachdem die Exemplare eingegangen sind, bekommt der Lieferant sein Exemplar unterzeichnet zurück.
| Verträge | |
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| Anlage 1: | |
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| Anlage 2: | |
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| Anlage 3: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen | |
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| Anlage 4: Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität | |
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| Anlage 5: An- Abmeldung von Messstellen | |
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| Anlage 6: Technische Stammdaten zum Zählereinbau | |
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| Anlage 7: | |
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