Bericht gemäß § 15 Abs. 2 und Angaben gemäß § 14a EEG
Bericht der Netzgesellschaft Schwerin mbH gemäß § 15 Absatz 2 Erneuerbaren-Energie-Gesetz für die EEG-Einspeisungen 2007
Gemäß § 15 Absatz 2 Nr. 2 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, einen Bericht über die Ermittlung der gemäß § 14 a EEG gegenüber dem ÜNB und der BNetzA mitgeteilten Daten zu veröffentlichen. Dieser Pflicht kommt die Netzgesellschaft Schwerin mbH mit dieser Veröffentlichung nach.
Die Netzgesellschaft Schwerin mbH ist der aufnahme- und vergütungspflichtige Netzbetreiber für Anlagen, die Elektroenergie in dezentralen Anlagen erzeugen und in das öffentliche Stromversorgungsnetz der Stadt Schwerin einspeisen.
Die Abnahme- und Vergütungspflicht erfolgt nach den Regelungen und Grundsätzen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbaren Energien.
Die abgenommenen Strommengen wurden durch Fernauslesung bei lastganggemessenen Einspeisern oder durch Ablesung der Zählerstände durch beauftragte der Netzgesellschaft festgestellt.
Sofern die vergütungsrelevanten Daten nicht vorlagen, wurden diese vom Anlagenbetreiber abgefordert. Für die Ermittlung der vermiedenen Netznutzung wurden die jeweils gültigen Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreiber und der Netzgesellschaft Schwerin mbH zu Grunde gelegt.
Die für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten wurden an Vattenfall Europe Transmission GmbH im April übergeben.
Durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde die Richtigkeit der auf die einzelnen Energiearten zusammengefassten EEG-Einspeisungen, deren Vergütung und die vermiedene Netznutzung bescheinigt.
Die Angaben gemäß § 14a EEG können Sie sich
hier downloaden
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