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Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden


Seit mehr als einem Jahr klettern die Großhandelspreise für Energie in ungeahnte Höhen. Zur Abfederung der hohen Energiekosten hat die Bundesregierung ein umfangreiches Entlastungspaket aufgelegt.

So erhalten in einem ersten Schritt alle Erdgas- und Fernwärmekunden
vom Bund eine Soforthilfe, die sich an der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen für Erdgas und Fernwärme orientiert.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick, was die Soforthilfe bedeutet, wie sie berechnet wird und wie Sie die Soforthilfe erhalten.

Das Wichtigste dabei: Um die Dezember-Soforthilfe zu erhalten, brauchen Sie als Kundin oder Kunde der Stadtwerke Schwerin nichts zu unternehmen. Wir kümmern uns um alles und geben die Soforthilfe in vollem Umfang an Sie weiter.


Was ist die Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe ist als Überbrückung gedacht, bevor die eigentlichen Energiepreisbremsen im Frühjahr 2023 starten. Sie soll helfen, die hohen Erdgas- und Wärmekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher in den Wintermonaten etwas abzufedern.

Dennoch ist das Einsparen von Energie wichtiger denn je. Jede Kilowattstunde, die eingespart wird, schont den Geldbeutel und steht im Fall der Fälle noch zur Verfügung. Energiespartipps, um beispielsweise den Wärmeverbrauch zu senken, finden Sie hier: ► Energiespartipps

Wer profitiert von der Soforthilfe?

Die Soforthilfe erhalten alle Haushalte und kleinere Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden je Verbrauchsstelle.

Ebenfalls berechtigt sind:

  • Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen;
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG);
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen; staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts-und Forschungsbereichs;
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein; Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation;
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leis-tungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Keinen Anspruch auf die Soforthilfe haben Krankenhäuser. Sie erhalten eine separate Entlastung. Auch Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen, erhalten keine Soforthilfe.

Wie wird die Soforthilfe berechnet?

Für Erdgaskunden wird ein Zwölftel des im September prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis bewertet.

Für Fernwärmekunden wird dieser Betrag auf Basis des Septemberabschlages zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent ermittelt.

Den Entlastungsbetrag fordern wir anstelle Ihres Dezember-Abschlages bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ab, welche hierfür finanzielle Mittel des Bundes zur Verfügung stellt. Diesen Betrag verrechnen wir automatisch in der nächsten Gas- bzw. Wärmeabrechnung. Dort wird der Entlastungsbetrag für Dezember 2022 gesondert ausgewiesen.

Wie erhalten Sie die Soforthilfe?

Die Stadtwerke ziehen den Abschlag für Erdgas und Fernwärme mit Fälligkeit zum 1. Dezember 2022 nicht ein. Eine Überweisung des Abschlages bzw. die Zahlung per Dauerauftrag ist ebenfalls nicht nötig. Falls der Betrag dennoch gezahlt wird, verrechnen wir diesen ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung, so dass Ihnen kein Nachteil daraus entsteht.

Für Mieterinnen und Mieter gilt: Mieter haben in der Regel keine direkten Verträge mit Energieversorgern. Deshalb soll die Dezember-Entlastung mit der jährlichen Heizkostenabrechnung von den Vermietern an die Mieter weitergegeben werden. Informationen hierzu erhalten Sie bei ihren Vermietern bzw. Hausverwaltern.

Was kommt nach der Soforthilfe?

Die Soforthilfe dient der Überbrückung bis im Frühjahr 2023 die Gas- und Wärmebremse gelten soll. Auch davon werden die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Schwerin profitieren. Die Stadtwerke setzen die Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und auch für Strom um, sobald sie gesetzlich beschlossen sind. Weitere Informationen dazu erhalten Kundinnen und Kunden von den Stadtwerken Schwerin in den kommenden Wochen.

Warum kann sich mein Dezember-Abschlag von der Soforthilfe unterscheiden?

Ihre monatlichen Abschläge basieren in der Regel auf dem prognostizierten Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung (zum Beispiel im September) und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Gaspreisen. Zur Berechnung der Soforthilfe werden allerdings die (höheren) Dezember-Gaspreise herangezogen. Aus diesem Grund kann die Höhe der Soforthilfe anders ausfallen als der monatliche Abschlag im Dezember.

Ein weiterer Grund ist, dass sich der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch vom tatsächlichen Verbrauch in Ihrer letzten Jahresabrechnung unterscheiden kann. Grund hierfür ist, dass beim prognostizierten Verbrauch im September bereits ein Abgleich zwischen abgelesenen Werten und den Ist-Temperaturen stattgefunden hat.

Auf Ihrer nächsten Abrechnung wird die Soforthilfe eindeutig ausgewiesen und verrechnet.

Wichtiger Hinweis zur Fernwärme-Soforthilfe

Damit wir die Soforthilfe des Bundes für Fernwärmekundinnen und -kunden erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, kundenbezogene Daten an eine/einen Beauftragte/n des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.

Dies betrifft folgende Daten:

• E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
• Postanschrift
• Abschlagszahlung für September und
• Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Die Weitergabe der kundenbezogenen Daten zum Zweck der Plausibilisierung ist in § 9 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG) geregelt.