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Informationen zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)


Am 1. Januar 2009 trat das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft. Seit diesem Stichtag (Datum des Bauantrages!) müssen alle Eigentümer von Neubauten den Wärmebedarf ihres Hauses anteilig mit erneuerbaren Energien decken.


Was regelt das EEWärmeG?

Im EEWärmeG wird der Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie Kühlung. Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben! (In Neubauten und bei Sanierungen sind jedoch die energetischen Mindestanforderungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu beachten.)


Welche Erneuerbaren Energien können genutzt werden?

Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können. Folgende Erneuerbare Energien können beispielsweise genutzt werden:

  • Solarenergie: Nutzung durch Solarkollektoren
  • Feste Biomasse (z.B. Holzpellets oder Hackschnitzel): Einsatz entsprechender Kessel oder Öfen
  • Geothermie und Umweltwärme: Nutzung mit effizienten Wärmepumpen
  • Biogas: in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme
  • Bioöl (Pflanzenöl): Einsatz nur zulässig, wenn gemäß Nachhaltigkeitsverordnung erzeugt und in den besten verfügbaren Heizkesseln eingesetzt (derzeit Brennwert-Kessel)


Wie hoch ist der Anteil an Wärmeenergie, der durch Erneuerbare Energien gedeckt werden soll?

  • Solarkollektoren: Solaranlagen müssen mindestens 15% des Wärmebedarfs decken. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 4% der Nutzfläche ausreichend. Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen genügt eine Fläche von 3%.
  • Gasförmige Biomasse (Biogas): Der Wärmeenergiebedarf muss zu mindestens 30 % daraus gedeckt werden.
  • Feste Biomasse, Bioöl, Geothermie und Umweltwärme: Die Energieversorgung muss zu mindestens 50 % aus dieser Energie erfolgen.


Gibt es alternative Erfüllungsmöglichkeiten?

Ja. Als alternative Energieversorgungslösungen mit hoher Effizienz sind unter anderem folgende Möglichkeiten zulässig:

  • Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes, so dass der Energiebedarf des Hauses mindestens 15 % unter den gesetzlichen Anforderungen der EnEV liegt.
  • Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 %
  • Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK-Anlagen besteht.


Gibt es Ausnahmen?

Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden.

  • Die Pflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damitsind vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint – zum Beispiel Auflagenfür historische Innenstädte.
  • In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden (in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist.


Was geschieht bei Nichteinhaltung des EEWärmeG?


Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Nutzungspflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt werden.


Welche technischen Anforderungen müssen berücksichtigt werden?

Für die technischen Systeme werden Mindestanforderungen definiert.

  • Solarkollektoren benötigen das EU-Prüfzeichen „solar keymark“
  • Für Wärmepumpen gelten Anforderungen an die Jahresarbeitszahlen. Die Jahresarbeitszahl ist die abgegebene Nutzwärme im Verhältnis zur für den Betrieb benötigten elektrischen Energie.

    • Bei Erdwärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen.
    • Bei Luft-Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen
    • Erfolgt die Trinkwarmwasserbereitung im Wesentlichen ebenfalls über Erneuerbare Energien, reduzieren sich die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl auf 3,8 bzw. 3,3

  • Heizanlagen mit fester Biomasse für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleine Mehrfamilienhäuser müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 86 % aufweisen.


Gibt es finanzielle Unterstützung vom Staat?

Die Bundesregierung fördert mit dem Marktanreizprogramm (MAP) den Einsatz von Erneuerbaren Energien im Neubau und im Bestand, die über die gesetzliche Nutzungspflicht hinausgehen. Kleinere Anlagen werden über das BAFA mit Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert. Insgesamt stehen 2009 auf Bundesebene Fördermittel in Höhe von 500 Mio. € zur Verfügung (zum Vergleich 2008: 350 Mio. €). Hinzu kommen gesonderte Förderprogramme der Bundesländer.


Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena), Stand August 2009, ► www.zukunft-haus.info [Externer Link]