EU-geförderte Projekte

Europäische Union
Europäischer Fonds für
regionale Entwicklung

Energiepreisbremsen 2023



Mit den staatlichen Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme wurden im Jahr 2023 die stark gestiegenen Preise für Strom, Erdgas und Wärme vom Bund gedeckelt. Ziel war es, die hohen Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher abzufedern.

Die Energiepreisbremsen traten am 1. März 2023 in Kraft und berücksichtigten auch rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2023.

Die gedeckelten Strom-, Gas- und Wärmepreise für 2023 berücksichtigen die Stadtwerke Schwerin automatisch in Ihrer Jahresabrechnung.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Energiepreisbremsen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der ► Internetseite der Bundesregierung [Externer Link]



Die Gas- und Wärmepreisbremse 2023


Mit der Gaspreisbremse erhalten Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen einen reduzierten Gas-Arbeitspreis von 12 Cent je Kilowattstunde brutto. Für Fernwärme beträgt der reduzierte Arbeitspreis 9,5 Cent je Kilowattstunde brutto.

Die gedeckelten Preise gelten für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs aus dem September 2022. Für die restlichen 20 Prozent gilt der reguläre vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Durch die Gas- und Wärmepreisbremse wird für den größten Teil des Erdgas- und Wärmeverbrauchs ein geringerer Arbeitspreis abgerechnet als der reguläre Preis ab dem 1. Januar 2023.

Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren alle Haushalte und Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden je Verbrauchsstelle. Ebenfalls berechtigt sind unter anderem Wohnungseigentümergemeinschaften, Einrichtungen im Bereich der Bildung, der Pflege, der medizinischen Versorgung sowie Kindertagesstätten, auch wenn ihr Verbrauch höher ist.



Die Strompreisbremse 2023


Die Strompreisbremse garantiert Haushalten und kleinen Unternehmen mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden einen Strompreis von 40 Cent je Kilowattstunde.

Dieser gedeckelte Preis gilt für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Verbräuche oberhalb dieser Grenze gilt der reguläre vertraglich vereinbarte Arbeitspreis ab dem 1. Januar 2023.



Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen


Ab wann gelten die Energiepreisbremsen?

Kundinnen und Kunden mit kleinen und mittleren Energieverbräuchen erhalten die Entlastung aus den Energiepreisbremsen ab März 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 wird rückwirkend entlastet.

Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet.

Für wen gilt die Gas- und Wärmepreisbremse?

Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt für private Haushalte sowie für kleine und mittlere Unternehmen mit einem jährlichen Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunde je Verbrauchsstelle.

Ebenfalls berechtigt sind:

  • Kunden, die Wärme oder Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen;
  • Wohnungseigentümergemeinschaften;
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen;
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts-und Forschungsbereichs;
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein;
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation;
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Für wen gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse gilt für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden im Jahr.

Für große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde netto, also zuzüglich Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für einen Verbrauch bis 70 Prozent des historischen Verbrauchs. 

Was gilt für Industriekunden?

Gas- und Wärmekunden

Industriekunden (Kunden mit einem Gas- oder Wärmeverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden) erhalten ab dem 1. Januar 2023 für 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 einen garantierten Gas-Nettopreis von 7 Cent je Kilowattstunde.

Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 7,5 Cent je Kilowattstunde netto und gilt ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021.

Die verbleibenden 30 Prozent des Verbrauchs werden zu den regulären Preisen ab dem 1. Januar 2023 abgerechnet.

Wie erhalten Mieterinnen und Mieter die Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse?

In der Regel bestehen keine direkten Wärme- bzw. Gaslieferverträge zwischen Mieterinnen und Mietern mit Energieversorgern. Deshalb wird die Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse voraussichtlich mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung von den Vermieterinnen bzw. Vermietern an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben. Konkrete Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter.

Wer finanziert die Energiepreisbremsen?

Die Finanzierung der Gas- und Wärmepreisbremse erfolgt aus Mitteln des Bundes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds).

Die Kosten der Strompreisbremse werden zum großen Teil durch die Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei Stromerzeugern finanziert. Das bedeutet, dass bestimmte Kraftwerksbetreiber einen Teil ihrer Überschusserlöse abführen müssen. In Folge der Energiekrise, speziell durch die Gasknappheit, konnten Betreiber von zum Beispiel Braunkohle- oder Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren Strom zu unerwartet hohen Preisen verkaufen.

Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?

Die individuelle Entlastung hängt von den vertraglich vereinbarten Preisen und Ihrem Verbrauch ab.

Beispielrechnung für den Arbeitspreis (alle Angaben brutto):

Ohne Gaspreisbremse
Prognostizierter Jahresverbrauch: 20.000 kWh
Regulärer Arbeitspreis: 22,00 Cent/kWh
Kosten ohne Preisbremse: 4.400,00 Euro/Jahr
  
Mit Gaspreisbremse 
Preisbremse Verbrauch (80 %): 16.000 kWh
Preisbremse Arbeitspreis: 12,00 Cent/kWh
Weiterer Verbrauch (20 %): 4.000 kWh
Regulärer Arbeitspreis: 22,00 Cent/kWh
Kosten mit Preisbremse: 2.800 Euro/Jahr
  
Ersparnis durch Gaspreisbremse:

 rund 1.600 Euro/Jahr 
 (133 Euro/Monat)

 

Wie stark profitiert ein Haushalt von der Wärmepreisbremse?

Die individuelle Entlastung hängt von den vertraglich vereinbarten Preisen und Ihrem Verbrauch ab.

Beispielrechnung für den Arbeits-/Mengenpreis (alle Angaben brutto):

Ohne Wärmepreisbremse
Prognostizierter Jahresverbrauch: 12,0 MWh
Regulärer Arbeits-/Mengenpreis: 250 Euro/MWh
Kosten ohne Preisbremse: 3.000 Euro/Jahr
  
Mit Wärmepreisbremse 
Preisbremse Verbrauch (80 %): 9,6 MWh
Preisbremse Arbeits-/Mengenpreis: 95 Euro/MWh
Weiterer Verbrauch (20 %): 2,4 MWh
Regulärer Arbeits-/Mengenpreis: 250,00 Euro/MWh
Kosten mit Preisbremse: 1.512 Euro/Jahr
  
Ersparnis durch Wärmepreisbremse:

 rund 1.488 Euro/Jahr
 (124 Euro/Monat)

 

Wie stark profitiert ein Haushalt von der Strompreisbremse?

Die individuelle Entlastung hängt von den vertraglich vereinbarten Preisen und Ihrem Verbrauch ab.

Beispielrechnung für den Arbeitspreis (alle Angaben brutto):

Ohne Strompreisbremse
Prognostizierter Jahresverbrauch: 2.000 kWh
Regulärer Arbeitspreis: 53,00 Cent/kWh
Kosten ohne Preisbremse: 1.060,00 Euro/Jahr
  
Mit Strompreisbremse 
Preisbremse Verbrauch (80 %): 1.600 kWh
Preisbremse Arbeitspreis: 40,00 Cent/kWh
Weiterer Verbrauch (20 %): 400 kWh
Regulärer Arbeitspreis: 53,00 Cent/kWh
Kosten mit Preisbremse: 852,00 Euro/Jahr
  
Ersparnis durch Strompreisbremse:

 rund 208 Euro/Jahr
 (17 Euro/Monat)

Wie erhalte ich die Entlastung? Muss ich dafür etwas tun?

Sie müssen nichts tun. Wir berücksichtigen die Energiepreisbremsen automatisch in Ihrer nächsten Abrechnung.

Wann erhalte ich die Entlastung aus den Preisbremsen für Januar und Februar 2023?

Die Preisbremsen gelten ab März 2023, berücksichtigen aber rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt konkret: Im März 2023 erhalten Sie die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März 2023.

Muss ich meine Abschläge anpassen?

Falls Sie Ihre Abschläge ändern möchten, können Sie sich jederzeit an unseren Kundenservice wenden, am besten per E-Mail an kundenservice@swsn.de. Nutzen Sie auch gern unser Online-Kundenportal unter https://kundenportal.swsn.de

Wie kann ich meinen Zählerstand melden?

Um uns Ihren aktuellen Zählerstand zu melden, können Sie einen der folgenden Wege nutzen:

  • Unser Online-Kundenportal unter https://kundenportal.swsn.de
  • Die Online-Zählerstandsmeldung unter www.stadtwerke-schwerin.de  
  • Senden Sie uns eine E-Mail an kundenservice@swsn.de oder schicken Sie uns Ihren Zählerstand per Post – bitte immer mit der Angabe Ihrer Kundennummer oder Ihrer Zählernummer
  • Telefonisch unter der 0385 633-1427

Was gilt, wenn ich gerade umgezogen bin?

Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Lohnt es sich noch Energie zu sparen und Preise zu vergleichen, wenn die Preise gedeckelt sind?

Ja. Es lohnt sich in jedem Fall Energie einzusparen und Preise zu vergleichen, da die Preisbremsen nur für einen Teil des bisherigen Verbrauchs gelten. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme, die darüber hinaus verbraucht wird, wird der vertraglich vereinbarte Preis abgerechnet.

Hier finden Sie Tipps, wie Sie Ihren Energieverbrauch reduzieren können: ► Zu den Energiespartipps