Messstellenvertrag

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 MsbG hat grundsätzlich jeder Messstellenbetreiber mit Anschlussnutzern bzw. –in den Fällen des § 6 MsbG- mit Anschlussnehmern einen Vertrag über die Durchführung des Messstellenbetriebs zu schließen.

Dies gilt nur für den Stromsektor und nur für die Durchführung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

Bitte füllen Sie den untenstehenden Vertrag aus und senden uns diesen zweifacher Ausfertigung an die folgende Adresse zu

Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS)
Stichwort: Messstellenvertrag
Eckdrift 43-45
19061 Schwerin

Danach erhalten Sie einen, durch die Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) unterschriebenen Vertrag zurück.

Messstellenvertrag