Hochlastzeitfenster


Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Dieser Verpflichtung kommt die NGS hiermit nach.

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgeltes müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich am Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur.

Hochlastzeitfenter 2021