Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2017 möglich:
1. | geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG |
2. | nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21 a EEG 2017 |
3. | Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2017 |
(für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung) | |
4. | Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2017 |
(für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung) |
1. | Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK- Anlagen > 100 kWel |
a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 KWKG 2016 | |
2. | Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel |
a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 KWK 2016 | |
b. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 KWKG 2016 | |
Es gelten ausschließlich die durch die Bundesnetzagentur festgelegten Vorgaben (BK6-12-153; ab 01.10.2017 BK6-16-200) für die automatisierte und standardisierte Abwicklung des Netzzugangs von Erzeugungsanlagen zum Zwecke der An-, Ab- und Ummeldung im Rahmen der Direktvermarktung.
Ausschließlich Anlagenbetreiber können für die Anmeldung von Bilanzkreiswechseln, die Erstzuordnung von Neuanlagen und für die Rückzuordnung von Altanlagen folgendes Formular nutzen:
Anlage 4 MPES-Formular
Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. 2 bis 4 EEG 2017 zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie: