Anmeldung zur Direktvermarktung

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

 Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2017 möglich:

 1.      geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG
 2.      nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21 a EEG 2017
 3.      Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2017
       (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
 4.      Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2017
       (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.

Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:

 1.      Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK- Anlagen > 100 kWel
       a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 KWKG 2016
       
 2.  Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
       a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 KWK 2016
         
       b. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 KWKG 2016
        

Es gelten ausschließlich die durch die Bundesnetzagentur festgelegten Vorgaben (BK6-12-153; ab 01.10.2017 BK6-16-200) für die automatisierte und standardisierte Abwicklung des Netzzugangs von Erzeugungsanlagen zum Zwecke der An-, Ab- und Ummeldung im Rahmen der Direktvermarktung.

Ausschließlich Anlagenbetreiber können für die Anmeldung von Bilanzkreiswechseln, die Erstzuordnung von Neuanlagen und für die Rückzuordnung von Altanlagen folgendes Formular nutzen:

Anlage 4 MPES-Formular

Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. 2 bis 4 EEG 2017 zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie:

Erklärung Fernsteuerbarkeit