Informationscenter

Sie beabsichtigen eine Anlage zur Erzeugung von elektrischem Strom zu errichten und an unser Netz anzuschließen? Dabei kann die Anlage bzw. der erzeugte Strom in den Anwendungsbereich unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen fallen.

Zu unterscheiden sind hierbei:

- Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)

- Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)

- Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (SDLWindV)

Informationsblatt

 

Checkliste Photovoltaik (PVA)

Zu Ihrer Information und als Hilfestellung haben wir die folgenden Checklisten für Sie bereitgestellt. Bitte nutzen Sie diese, wenn Sie mit der Planung Ihrer PV-Anlage beginnen. Beachten Sie bitte, dass die NGS nur vollständige Unterlagen bearbeiten kann.

Checkliste Anmeldung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen; hier kleiner 30 kVA kWp

Checkliste Anmeldung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen; hier größer 30 kVA kWp

Die Gefahr auf dem Balkon (Hauspost Oktober 2014)

Empfehlung der Polizei zur Sicherung von PVA gegen Diebstahl

 

Eigenversorgung
 

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis, wenn Sie ab dem 1.8.2014 die EEG-Umlage als Eigenversorger im Sinne des § 61 EEG Abs. 1 Satz 1 und 2 abführen müssen:

Nach § 61 i EEG müssen wir als Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) die EEG-Umlage für Eigenversorgung erheben, wenn die Stromerzeugungsanlage an unser Netz angeschlossen ist und der Strom aus der Stromerzeugungsanlage zu 100 % vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.

Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind nach den gesetzlichen Mitteilungspflichten darüber hinaus verpflichtet, auch der Bundesnetzagentur Daten für das jeweilige Abrechnungsjahr bis zum 28.02.des Folgejahres zu übermitteln (§ 76 EEG).
 
Hierfür hat die Bundesnetzagentur unter folgendem Link einen Erhebungsbogen zur Verfügung gestellt.


► Erhebungsbogen [Externer Link]

Die Pflicht zur Abgabe des Erhebungsbogens „Eigenversorgung/Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ an die Bundesnetzagentur besteht für Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher nur dann, wenn sie für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind. Eine Abgabe des Erhebungsbogens an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlagepflicht besteht.
 

Eigenversorgung mit Drittbelieferung 

Ferner ist eine Anmeldung bei dem Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz Transmission GmbH erforderlich, wenn Sie nach § 61 i Abs. 1 Betreiber von Anlagen sind, bei denen
 
- die Stromerzeugungsanlage(n) an Abnahmestellen angeschlossen ist, an denen die EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung §§ 63 bis 69 oder § 103 EEG begrenzt ist, oder

- der Strom aus der Stromerzeugungsanlage zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage identisch sind, oder in Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 2

Bitte wenden Sie sich dann direkt an die 50 Hertz Transmission GmbH unter:

► http://www.50hertz.com/de/EEG/EEG-Abwicklung [Externer Link]