EU-geförderte Projekte

Europäische Union
Europäischer Fonds für
regionale Entwicklung

Wer profitiert von der Soforthilfe?

Die Soforthilfe erhalten alle Haushalte und kleinere Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden je Verbrauchsstelle.

Ebenfalls berechtigt sind:
  • Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen;
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG);
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen; staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts-und Forschungsbereichs;
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein; Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation;
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leis-tungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Keinen Anspruch auf die Soforthilfe haben Krankenhäuser. Sie erhalten eine separate Entlastung. Auch Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen, erhalten keine Soforthilfe.