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Richtlinie für die Förderung von Photovoltaik-Anlagen bis 20 kWp


im Rahmen des Förderprogramms der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS), im Folgenden SWS genannt; gültig vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

 

  1. Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird die Installation einer Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung bis maximal 20 kWp (keine Balkonkraftwerke). Nicht förderfähig sind gebrauchte Anlagen oder Anlagen, deren überwiegende Teile gebraucht sind.
  2. Umfang der Förderung
    Die Förderung erfolgt durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 200 Euro. Der Einbau eines Stromspeichers wird zusätzlich mit 100 Euro gefördert (nur in Verbindung mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage). Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen beträgt der Anschaffungszuschuss für eine Photovoltaik-Anlage ebenfalls 200 Euro brutto, gegebenenfalls zuzüglich 100 Euro brutto für einen Stromspeicher. Maximal ist die Förderung einer Photovoltaik-Anlage pro Kunde möglich. Eine Anlage, die bereits gefördert wurde, kann nicht noch einmal gefördert werden.
  3. Förderbedingungen

    3.1  Der Förderantrag muss spätestens einen Monat nach Installation der Photovoltaik-Anlage gestellt werden. 

    Der SWS ist ein komplett ausgefüllter und unterschriebener Förderantrag inklusive Gesamtrechnung des Installateurs vorzulegen. Der Antragsteller bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit aller Angaben.

    Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht grundsätzlich nicht. Über die Anträge entscheiden die SWS auf Grundlage dieser Bedingungen und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Es werden im Jahr 2025 insgesamt maximal 15 Photovoltaik-Anlagen gefördert. Sollte dieses Kontingent bereits vor Ablauf der Frist (31.12.2025) erreicht sein, endet das Förderprogramm vorzeitig. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt als Überweisung auf das Bankkonto des Antragstellers.

    Die im Zusammenhang mit der Förderung anfallenden Daten werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes zweckbezogen verarbeitet und genutzt. 

    3.2  Berechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz im Netzgebiet Schwerin haben. Die Vergabe der Förderleistungen erfolgt nach der Reihenfolge des Posteingangs der Förderanträge bei der SWS. 

    3.3  Der Zuschuss kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller Eigentümer des Anwesens ist, auf dem die Anlage installiert wird und er gleichzeitig Käufer der Photovoltaik-Anlage ist. 

    3.4  Der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Auszahlung des Förderungsbetrages sowie für mindestens ein weiteres Jahr danach Stromkunde der SWS.

    3.5  Bei Missbrauch ist die SWS zur gegebenenfalls zeitanteiligen Rückforderung des Förderbetrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt.

    3.6  Maßgebend für die Förderung sind die jeweils zum Zeitpunkt der Förderung gültigen Förderrichtlinien der SWS. Die Förderung von Photovoltaik-Anlagen von verbundenen Unternehmen der SWS ist ausgeschlossen. 

  4. Laufzeit des Förderprogramms
    Das Förderprogramm der SWS für Photovoltaik-Anlagen läuft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025.
  5. Datenschutz
    Ihre persönlichen Daten werden nur im Rahmen des Förderprogramms genutzt. Die Daten werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen dem entgegenstehen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

    Weitere Infos zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als Betroffener erhalten Sie unter www.stadtwerke-schwerin.de/datenschutz oder bei postalischer Anfrage an Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS), Eckdrift 43-45, 19061 Schwerin.