EU-geförderte Geothermie

Europäische Union
Europäischer Fonds für
regionale Entwicklung

Erdgas-Ersatzversorgung


Für Haushaltskunden stellt die Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS) Erdgas im Rahmen der Erdgas-Ersatzversorgung gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für einen Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung.

Die Ersatzversorgung greift dann, wenn ein Versorger nicht mehr liefern kann oder es zu Verzögerungen kommt. Dann ist der örtliche Grundversorger zuständig für die ununterbrochene Ersatzbelieferung mit Erdgas oder Strom. Die Laufzeit der Ersatzversorgung beträgt drei Monate.

Haushaltskunden im Sinne von § 3 Abs. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen.


Aktuelle Preise für die Ersatzversorgung mit Erdgas,
gültig ab dem 15.05.2023

Jahresverbrauch
in kWh
Arbeitspreis1
Cent/kWh
Grundpreis
EUR/Jahr
 nettobrutto2nettobrutto2
0          bis     1.00025,024
26,78
42,0044,94
1.001   bis      4.00023,694
25,35
54,0057,78
4.001   bis    10.00022,444
24,02
 132,00141,24
ab 10.001
22,834
24,43
207,00221,49

1 Inkl. Energiesteuer, Konzessionsabgabe, CO2-Preis, Gasspeicherumlage,
   Bilanzierungsumlage und Konvertierungsumlage
2 Inkl. Umsatzsteuer (gerechnet mit 7 Prozent). Ändert sich die Umsatzsteuer,
   ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

In den angegebenen Preisen sind Beschaffungsmehrkosten gegenüber der Erdgas-Grundversorgung in Höhe von 0,22 Cent je Kilowattstunde netto enthalten. Diese spiegeln den Anteil der höheren Beschaffungskosten im Vergleich zur Grundversorgung wieder.


Preisänderungen der Ersatzversorgung sind möglich

Gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz sind wir unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf unserer Internetseite wirksam.