Verfahrensordnung zum SWS-Hinweisgebersystem
1. Sinn und Zweck
Der nachhaltige Erfolg des Stadtwerke-Schwerin-Unternehmensverbundes (SWS-Unternehmensverbund) und ihrer Lieferanten basiert auf Integrität und Compliance. Daher haben das Einhalten gesetzlicher Vorgaben und interner Regularien sowie der Lieferantenkodex oberste Priorität.
Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es wichtig, von möglichem Fehlverhalten der Beschäftigten oder Lieferanten Kenntnis zu erhalten und dieses zu unterbinden. Neben der frühzeitigen Aufdeckung ist vor allem die Prävention von Missständen und Risiken das Ziel des Hinweisgebersystems des Stadtwerke-Schwerin-Unternehmensverbundes.
Hinweise von Beschäftigten, Lieferanten, Interessenten und Kunden oder Dritten können zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zum Abstellen von Missständen führen. Mit dem vorliegenden Hinweisgebersystem wird allen Beschäftigten und Lieferanten der Unternehmen des SWS-Unternehmensverbundes sowie Dritten ein Instrument angeboten, um legales Verhalten sicherzustellen und Verstöße aufzudecken.
Liegen Verdachtsmomente für Risiken bzw. ein Fehlverhalten insbesondere zu wirtschaftskriminellen Handlungen, anderen Straftaten oder schweren Unregelmäßigkeiten sowie Menschenrechts- und Umweltverletzungen in einem Unternehmen des SWS-Unternehmensverbundes entlang der Lieferkette vor, steht allen Meldenden (nachstehend als „Hinweisgebende“ bezeichnet) die Möglichkeit offen, sich an die Compliance-Verantwortliche / den Compliance-Verantwortlichen des SWS-Unternehmensverbundes zu wenden.
Kontaktmöglichkeiten
Die Kontaktdaten zu unserer Compliance-Meldestelle finden Sie am Ende dieser Seite.
Zu den Kontaktdaten für Compliance-Themen
Daneben besteht in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Fragen hierzu können an die Compliance-Verantwortliche / den Compliance-Verantwortlichen gerichtet werden.
Für Hinweise zu Datenschutzverstößen wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@swsn.de.
2. Verfahrensablauf
2.1 Grundsätze des fairen Verfahrens
Die Basis des Hinweisgebersystems des SWS-Unternehmensverbundes sind die Grundsätze des fairen Verfahrens. Dadurch wird der bestmögliche Schutz der Hinweisgebenden und aller von dem Fehlverhalten und seiner Aufklärung betroffenen Personen sichergestellt.
- Das faire Verfahren schließt insbesondere auch die Möglichkeit der Abgabe anonymer Meldungen und den Austausch darüber ein.
- Dabei ist es für die Unternehmen des SWS-Unternehmensverbundes selbstverständlich, dass Hinweisgebende und alle Personen, die bei der Untersuchung mitwirken, nicht benachteiligt werden.
- Ein missbräuchlicher Umgang des Hinweisgebersystems wird nicht geduldet.
- Es gilt die Unschuldsvermutung, bis das Fehlverhalten erwiesen ist.
- Der vertrauliche Umgang mit Hinweisen ist dabei für die Unternehmen des SWS-Unternehmensverbundes von oberster Priorität.
2.2 Verfahren nach Eingang eines Hinweises
Nach Abgabe einer Meldung über das elektronische Hinweisgebersystem/die Integrity-Plattform erhält der/die Hinweisgebende spätestens sieben Tage nach Eingang des Hinweises eine Eingangsbestätigung. Dies erfolgt bei Nutzung des elektronischen Hinweisgeberportals über ein elektronisches Postfach, wenn die hinweisgebende Person für sich ein Nutzerkonto angelegt hat. Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten erhält sie im Zusammenhang mit der Eingabe ihrer Meldung.
Die Einrichtung des Nutzerkontos eröffnet der/dem Hinweisgebenden einen Zugang zu einem abgesicherten Postfach und damit eine Möglichkeit zur weiteren geschützten Kommunikation mit der betreffenden Stelle (z. B. der/dem Compliance-Verantwortlichen).
Kommunikation über Integrity-Plattform
Hinweisgebende sollten die ihnen übermittelten Zugangsdaten gut aufbewahren und sich regelmäßig in das elektronische Postfach einwählen, da dieses das von der betreffenden Stelle (z. B. der/dem Compliance-Verantwortlichen) bevorzugt genutzte Kommunikationsmedium im laufenden Verfahren sein soll.
Auf Wunsch der/des Hinweisgebenden kann diese/r anonym bleiben. Auch dann erfolgt die weitere Kommunikation möglichst über das elektronische Postfach, das die Wahrung der Anonymität gewährleisten kann.
Weiteres Vorgehen
Bei Bedarf wird mit der/dem Hinweisgebenden der Sachverhalt erörtert. Alle, die Hinweise auf Risiken und Verdachtsfälle erhalten, sind verpflichtet, diese Hinweise vertraulich zu behandeln.
Die Hinweise werden auf Plausibilität und Glaubwürdigkeit geprüft. Hierbei wird - auch bei einer nicht-anonymen Abgabe der Meldung - die von den gesetzlichen Bestimmungen und den internen Regelungen im SWS-Unternehmensverbund geforderte Vertraulichkeit sichergestellt. Die mit der Durchführung des Verfahrens beauftragten Personen (Compliance-Verantwortliche) sind insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet und agieren unabhängig.
Das Hinweisgebersystem des SWS-Unternehmensverbundes geht jedem Verdachtsfall nach, sofern die Hinweise für eine Untersuchung ausreichend konkret sind (begründeter Anfangsverdacht).
Die mit der Fallbearbeitung beauftragte Person innerhalb des SWS-Unternehmensverbundes koordiniert den weiteren Umgang mit den Hinweisen. Alle Hinweise werden gründlich und fair überprüft, um bei Bedarf die richtigen Maßnahmen einzuleiten. Über Einleitung und Abschluss interner Ermittlungsmaßnahmen entscheidet die beauftragte Person des SWS-Unternehmensverbundes in Absprache mit der zuständigen Geschäftsführung. Die Interessen des SWS-Unternehmensverbundes sind ebenso zu wahren wie die Rechte der/des Hinweisgebenden und aller in die Sachverhaltsaufklärung involvierten Personen.
Für alle Personen, zu deren Verhalten ein Hinweis eingeht, gilt die Unschuldsvermutung. Damit eng verbunden ist das Recht auf Anhörung. Deshalb werden die durch einen Hinweis betroffenen Personen so bald wie möglich über den eingegangenen Hinweis informiert und auf ihre Auskunfts- und Berichtigungsrechte hingewiesen. Soweit allerdings ein ernstzunehmendes Risiko besteht, dass durch eine Benachrichtigung die Untersuchung des Hinweises gefährdet ist, kann eine diese bis nach Abschluss der Untersuchung bzw. bis zum Wegfall des Risikos aufgeschoben werden.
Rückmeldung
Die/der Hinweisgebende kann sich jederzeit bei dem Hinweisgebersystem des SWS-Unternehmensverbundes über den Sachstand informieren. Die/der Hinweisgebende erhält spätestens drei Monate nach Meldungseingang eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen zu dem Hinweis. Spätestens nach Abschluss des Vorgangs wird sie/er durch das Hinweisgebersystem des SWS-Unternehmensverbundes im Rahmen des rechtlich Zulässigen über das Ergebnis unterrichtet.
Gut zu wissen
Hinweisgebende, die Hinweise nach bestem Wissen und in gutem Glauben melden, haben keine für sie nachteiligen Maßnahmen durch den Arbeitgeber infolge der Meldung zu befürchten.
Vergeltungsmaßnahmen gegen Beschäftigte, die Verstöße im guten Glauben melden, werden nicht toleriert und können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Alle beteiligten Personen sind angehalten, die Hinweisgebenden vor möglichen Nachteilen zu schützen, die aus einer berechtigten Meldung entstehen könnten.
Dieses gilt nach dem Hinweisgebersystem des SWS-Unternehmensverbundes unabhängig davon, ob sich die Meldung auf einen in den Anwendungsbereich des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einbezogenen Bereich bezieht oder nicht.
Bei bewusster Falschmeldung und bei einem erkennbar wiederholten Missbrauch, d. h. wenn Vorgänge gemeldet werden, die wegen offensichtlich gegenstandsloser Anschuldigungen keiner ernsthaften Verfolgung bedürfen, behält sich der Arbeitgeber angemessene Maßnahmen gegen die/den Hinweisgebenden vor. An dieser Stelle wird betont, dass gemäß § 38 HinSchG vorsätzlich falsche Hinweise verboten sind und Hinweisgebende in diesem Fall mit Nachteilen rechnen müssen:
§ 38 HinSchG Schadensersatz nach einer Falschmeldung:
„Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.“
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten wird durch das Hinweisgebersystem des SWS-Unternehmensverbundes sichergestellt.
Kontaktinformationen des Hinweisgebersystems des SWS-Unternehmensverbundes
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne an unsere Compliance-Verantwortliche Frau Schütz oder an ihren Stellvertreter Herrn Beholz.
Ihre Ansprechpartner
Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)
Eckdrift 43-45
19061 Schwerin
Deutschland