Nachhaltigkeit im Einkauf
Der Zentrale Einkauf der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS) beschafft Waren und Leistungen sowohl für die Stadtwerke Schwerin und die ihr verbundenen Konzerngesellschaften als auch als Dienstleister für kommunale Eigengesellschaften und –betriebe sowie andere öffentliche Auftraggeber.
Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung sind diverse vergaberechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen einzuhalten, die auf eine nachhaltige Beschaffung zielen.
Im unterschwelligen Bereich, also bei nationalen Vergaben, regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V), dass:
- Grundsätze der Wirtschaftlichkeit einzuhalten sind,
- die zu beschaffenden Leistungen über ihren gesamten Lebenszyklus möglichst geringe schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben sollen,
- bestimmte Mindestarbeitsbedingungen bei der Ausführung von Leistungen zu garantieren sind,
- möglichst keine Waren beschafft werden, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt wurden.
Die zur Umsetzung des TVgG M-V bestimmte Verordnung über das Vergabeverfahren und das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen (Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung – VgMinArbV M-V) regelt weiter, dass von der Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgo) Gebrauch zu machen ist. Danach dürfen neben dem Preis auch Zuschlagskriterien wie: soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften, Zugänglichkeit der Leistungen insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Lebenszykluskosten verwendet werden.
Im oberschwelligen Bereich, also bei EU-Vergaben, regeln die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) etwa inhaltsgleich, dass bei der Vergabe (von Aufträgen) soziale und umweltbezogene Aspekte, energieeffiziente Liefer- oder Dienstleistungen, Qualität und Innovation zu berücksichtigen sind.
Gleichzeitig ist aber nicht nur ein vergaberechtlicher Rahmen gespannt, um Nachhaltigkeit in der Beschaffung zu verankern. Daneben gibt es unmittelbar wirkende Gesetzgebung, die sich direkt an die Beschaffer richtet, so zum Beispiel:
- Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG),
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG),
- Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (AbfWG M-V).
Eine nachhaltige Beschaffung ist also nur zu erreichen, wenn Beschaffer und Vergabestelle „Hand in Hand“ arbeiten. Für weiterführende Informationen wird hier angeboten, den nachfolgenden Link zu nutzen: