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Richtlinie für die Förderung von Pedelecs und E-Bikes sowie elektrischen Lastenfahrrädern


im Rahmen des Elektromobilitätsförderprogramm der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS), im Folgenden SWS genannt; gültig vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

 

  1. Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird der Neukauf eines Pedelec oder E-Bikes sowie eines elektrischen Lastenfahrrads ab dem 01.01.2025. Nicht förderfähig sind Gebraucht- und Eigenbaufahrzeuge sowie Nachrüstsätze.
  2. Umfang der Förderung
    Die Förderung erfolgt durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent (maximal 300 Euro) des reinen Kaufpreises ohne Sonderausstattung und Zusatzausrüstung (zum Beispiel Ersatz-Akku). Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen beträgt der Anschaffungszuschuss 5 Prozent (maximal 300 Euro) des Bruttopreises, ebenfalls ohne Sonderausstattung und Zusatzausrüstung (zum Beispiel Ersatz-Akku). Maximal ist die Förderung von zwei Fahrrädern pro Kunde möglich. Ein Fahrrad, das bereits gefördert wurde, kann nicht noch einmal gefördert werden.
  3. Förderbedingungen

    3.1  Der Förderantrag muss spätestens einen Monat nach Kauf des Fahrrades gestellt werden.

    Der SWS ist ein komplett ausgefüllter und unterschriebener Förderantrag vorzulegen. Der Antragsteller bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit aller Angaben.

    Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht grundsätzlich nicht. Über die Anträge entscheiden die SWS auf Grundlage dieser Bedingungen und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Es werden im Jahr 2025 insgesamt maximal 20 Pedelecs, E-Bikes und elektrische Lastenfahrräder gefördert. Sollte dieses Kontingent bereits vor Ablauf der Frist (31.12.2025) erreicht sein, endet das Förderprogramm vorzeitig.

    Die im Zusammenhang mit der Förderung anfallenden Daten werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes zweckbezogen verarbeitet und genutzt.

    3.2  Berechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Käufer eines Pedelecs, E-Bikes oder eines elektrischen Lastenrades sind und ihren Wohn- bzw. Firmensitz im Netzgebiet Schwerin haben. Die Vergabe der Förderleistungen erfolgt nach der Reihenfolge des Posteingangs der Förderanträge bei der SWS.

    3.3  Der Zuschuss kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller auch der Käufer des Fahrrades ist.

    3.4  Der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Auszahlung des Förderungsbetrages sowie für mindestens ein weiteres Jahr danach Stromkunde der SWS. 

    3.5  Bei Missbrauch ist die SWS zur gegebenenfalls zeitanteiligen Rückforderung des Förderbetrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt.

    3.6  Maßgebend für die Förderung sind die jeweils zum Zeitpunkt der Förderung gültigen Förderrichtlinien der SWS. Die Förderung von Pedelecs, E-Bikes und elektrischen Lastenfahr-rädern von verbundenen Unternehmen der SWS ist ausgeschlossen. 

  4. Laufzeit des Förderprogramms
    Das Förderprogramm der SWS für Pedelecs, E-Bikes und elektrischen Lastenfahrrädern läuft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025.
  5. Datenschutz
    Ihre persönlichen Daten werden nur im Rahmen des Förderprogramms genutzt. Die Daten werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen dem entgegenstehen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

    Weitere Infos zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als Betroffener erhalten Sie unter www.stadtwerke-schwerin.de/datenschutz oder bei postalischer Anfrage an Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS), Eckdrift 43-45, 19061 Schwerin.