Zum Seiteninhalt springen

Richtlinie für die Förderung von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrräder 

(für Gewerbekunden)
 

im Rahmen des Förderprogramms der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS), im Folgenden SWS genannt; gültig vom 01.01.2025 bis 31.12.2025.

 

  1. Gegenstand der Förderung
    Gefördert werden neue Stationen zum Laden von elektrisch betriebenen Fahrrädern ab dem 01.01.2025.
  2. Umfang der Förderung
    Die Förderung erfolgt durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 300 Euro brutto für die Ladestation. Ausgenommen von der Förderung sind die Kosten für die Installation und die Inbetriebnahme sowie gegebenenfalls die Montage eines separaten Zählers für die Ladeeinrichtung. Maximal ist die Förderung einer Ladestation pro Kunde möglich. 
  3. Förderbedingungen

    3.1  Der Förderantrag muss spätestens einen Monat nach Installation der Ladestation gestellt werden.

    Der SWS ist ein komplett ausgefüllter und unterschriebener Förderantrag vorzulegen. Der Antragsteller bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit aller Angaben.

    Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht grundsätzlich nicht. Über die Anträge entscheidet die SWS auf Grundlage dieser Bedingungen und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Es werden im Jahr 2025 maximal 5 Ladestationen gefördert. Sollte dieses Kontingent bereits vor Ablauf der Frist (31.12.2025) erreicht sein, endet das Förderprogramm vorzeitig.

    3.2  Berechtigt sind gewerbliche Kunden, die Käufer einer Ladestation für elektrisch betriebene Fahrräder sind und ihren Wohn- bzw. Firmensitz im Netzgebiet Schwerin haben. Die Vergabe der Förderleistungen erfolgt nach der Reihenfolge des Posteingangs der Förderanträge bei der SWS.

    3.3  Der Zuschuss kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller auch der Käufer der Ladestation ist.

    3.4  Der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Auszahlung des Förderungsbetrages sowie für mindestens ein weiteres Jahr danach Stromkunde der SWS. 

    3.5  Bei Missbrauch ist die SWS zur gegebenenfalls zeitanteiligen Rückforderung des Förderbetrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt.

    3.6  Maßgebend für die Förderung sind die jeweils zum Zeitpunkt der Förderung gültigen Förderrichtlinien der SWS.  

  4. Laufzeit des Förderprogramms
    Das Förderprogramm der SWS für Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrräder läuft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025.
  5. Datenschutz
    Ihre persönlichen Daten werden nur im Rahmen des Förderprogramms genutzt. Die Daten werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen dem entgegenstehen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

    Weitere Infos zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als Betroffener erhalten Sie unter www.stadtwerke-schwerin.de/datenschutz oder bei postalischer Anfrage an Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS), Eckdrift 43-45, 19061 Schwerin.