

Strom für Wärmepumpen, Wallboxen & Co.
Geringeres Netzentgelt für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG
Immer mehr Menschen nutzen z. B. E-Autos oder umweltschonende Wärmepumpen. Gut so! Das bedeutet aber auch, dass unser Stromnetz immer leistungsfähiger werden muss.
Damit Überlastungen des Stromnetzes trotz höherer Auslastung vermieden werden, müssen Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung seit dem 01.01.2024 für den Netzbetreiber dimmbar machen. Dafür erhalten Sie im Gegenzug eine Reduzierung Ihres Netzentgeltes. Der Gesetzgeber sieht hier zwei Entlastungsmöglichkeiten für Sie vor, die wir Ihnen gerne näher vorstellen.

Themenübersicht
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Hinter dem etwas sperrigen Begriff verstecken sich technische Vorrichtungen wie:
- Elektro-Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungen
- nicht-öffentliche Ladeeinrichtungen für die E-Mobilität (z. B. Wallboxen)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen)
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen

Bedingungen für Ihre Anlagen
Um von reduzierten Netzentgelten nach § 14a EnWG profitieren zu können, müssen Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen:
- eine Netzanschlussleistung von über 4,2 kW haben
- am oder nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden und beim Netzbetreiber angemeldet sein
- im Niederspannungsnetz angeschlossen sein
Achtung: Es besteht eine Teilnahmeverpflichtung. Erfüllt Ihr Gerät die genannten Voraussetzungen und gehört zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpe), dann müssen Sie Ihr Gerät dimmbar machen.
Ziele und Nutzen
Preisreduzierung und Dimmbarkeit
Als Gegenleistung für geringere Netzentgelte müssen Sie zustimmen, dass der Netzbetreiber Ihr Gerät bei Bedarf auf eine Leistung von 4,2 kW herunterdimmen (drosseln) darf, damit es zu keiner Netzüberlastung kommt.
Aber keine Sorge: Dies geschieht nur im absoluten Notfall und Ihre Geräte werden auch dann mit ausreichend Strom versorgt. Denn selbst mit 4,2 kW ist garantiert, dass Wärmepumpen im Normalbetrieb weiterlaufen und ein Mindestladestrom für ein 3-phasiges Laden von E-Fahrzeugen vorhanden ist.

Ihre finanziellen Einsparmöglichkeiten

Ihre finanziellen Einsparmöglichkeiten
Modul 1 und Modul 2
Nach § 14a EnWG stehen Ihnen zwei unterschiedliche Möglichkeiten - so genannte Module - zur Reduzierung der Netzentgelte zur freien Auswahl.
Modul 1: Pauschale Reduzierung der Netzentgelte
Beim Modul 1 handelt es sich um eine pauschale Reduzierung des Netzentgeltes, welche wir Ihnen auf Ihrer jährlichen Stromrechnung gutschreiben. Diese Pauschale variiert je nach Netzbetreiber und liegt laut Bundesnetzagentur zwischen 110 und 190 Euro inkl. Umsatzsteuer im Jahr (Stand 08/2024). In Schwerin beträgt die Pauschale im Jahr 2025 bei 114,36 Euro inkl. Umsatzsteuer.
Wenn Sie sich für eine pauschale Entlastung entscheiden, benötigen Sie
- eine separate Vereinbarung eines reduzierten Netzentgeltes für Modul 1 mit Ihrem Netzbetreiber, in Schwerin die Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS), und
- einen Stromliefervertrag mit uns. Wir beraten Sie hierzu individuell und senden Ihnen das passende Angebot zu.
Modul 2: Prozentuale Reduzierung der Netzentgelte
Wählen Sie Modul 2, erhalten Sie einen reduzierten Netzentgelt-Arbeitspreis. Dieser beträgt 40 Prozent des Netzentgelt-Arbeitspreises für Entnahmen ohne Leistungsmessung in der Niederspannung und wird in Ihrer jährlichen Stromrechnung ausgewiesen.
Voraussetzung für Modul 2 ist, dass Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung einen separaten Zähler und einen technischen Zählpunkt besitzt bzw. so umgebaut wird.
Wenn Sie sich für die prozentuale Entlastung entscheiden, benötigen Sie:
- eine separate Vereinbarung eines reduzierten Netzentgeltes für Modul 2 mit Ihrem Netzbetreiber, in Schwerin die Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS), und
- einen Stromliefervertrag mit uns. Wählen Sie dafür einen unserer speziellen Tarife für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Wir beraten Sie hierzu individuell und senden Ihnen das passende Angebot zu.
Persönlich beraten lassen
Gern beraten wir Sie persönlich zu dem passenden Tarif für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung. Rufen Sie uns einfach, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
So gehen Sie vor
Für ein Modul entscheiden
Antrag ausfüllen und Stromtarif aussuchen
Vom Netzentgelt-Vorteil profitieren
Häufige Fragen
Wird auch mein Haushaltsstrom gedimmt?
Nein, bei Bedarf werden lediglich Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. Ihre Wärmepumpe oder Ihre Wallbox) auf 4,2 kW heruntergedimmt. Ihr Haushaltsstrom ist von der Dimmung stets ausgenommen.
Darf mein Strom im Falle einer Dimmung auch ganz abgestellt werden?
Nein, Ihr Strom wird nie gänzlich abgestellt werden. Nur Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können bei Bedarf vorübergehend auf eine Mindestleistung von 4,2 kW heruntergedimmt werden.
Wann und wie lange darf der Netzbetreiber meinen Strombezug dimmen?
Ihr Netzbetreiber - z. B. die Netzgesellschaft Schwerin (NGS) - darf Ihren Strombezug nur in Ausnahmefällen dimmen. Dies ist der Fall, wenn eine konkrete Überlastung des Stromnetzes droht. Eine Mindestleistung von 4,2 kW steht Ihnen für Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen trotzdem jederzeit zur Verfügung. Die Steuerung seitens des Netzbetreibers darf so lange fortbestehen wie die Gefährdungslage anhält. Danach muss die Dimmung beendet werden.
Was ist mit Anlagen, deren elektrische Leistung kleiner 4,2 kW ist?
Geräte mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme an §14a EnWG ausgenommen. Das heißt, sie werden nicht vom Netzbetreiber gesteuert und erhalten daher auch keine Netzentgeltreduzierung.
Fallen Nachtspeicherheizungen auch unter §14a EnWG?
Nein. Nachtspeicherheizungen sind von den im §14a EnWG genannten Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen bislang ausgenommen.
Was gilt für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?
Laut Bundesnetzagentur bleiben für diese Geräte die derzeit geltenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2028 unverändert.
Sie haben allerdings jetzt schon die Möglichkeit, freiwillig in die neuen Regelungen zu wechseln. Dafür müssen Sie eine Vereinbarung mit Ihrem lokalen Netzbetreiber schließen. Ein Zurückwechseln in die alten Regelungen ist dann nicht mehr möglich.
Bekomme ich automatisch reduzierte Netzentgelte in Rechnung gestellt?
Nein. Um von einer Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 oder Modul 2 des §14a EnWG zu profitieren, müssen Sie zu erst einen entsprechenden Antrag bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber abgeben - z. B. bei der Netzgesellschaft Schwerin (NGS). Ohne diese separate Vereinbarung zahlen Sie die Standardnetzentgelte.
Bekomme ich die jährliche Netzentgeltreduzierung auch dann, wenn mein Netzbetreiber gar nicht dimmen musste?
Selbstverständlich. Denn Sie bekommen die reduzierten Netzentgelte bereits dafür gewährt, dass der Netzbetreiber rechtlich die Möglichkeit erhält, im Notfall Ihre Anlage anzusteuern und zu dimmen.
Wie erfolgt die Abrechnung von Modul 1, wenn ich den Antrag auf Netzentgeltreduzierung im laufenden Jahr einreiche?
Wenn Sie Ihren Antrag auf Netzentgeltreduzierung im laufenden Jahr bei Ihrem lokalen Netzbetreiber einreichen und sich dabei für die pauschale Netzentgeltreduzierung entschieden haben, wird Ihre Pauschale taganteilig angepasst und auf Ihrer jährlichen Stromabrechnung entsprechend gutgeschrieben.
Kann ich zwischen den Modulen wechseln?
Ja, Sie können jederzeit zwischen den zwei Modulen wechseln. Allerdings müssen Sie die Voraussetzungen für die jeweiligen Module erfüllen (z. B. ein separater Zähler und ein technischer Zählpunkt bei Modul 2). Der Wechsel ist mit der Bestätigung durch den zuständigen Netzbetreiber wirksam und wird taggenau umgestellt und abgerechnet.
Eine Kombination der beiden Module ist jedoch nicht möglich.
Ihre Ansprechpartner
Unsere Energie-Experten beraten Sie gerne umfassend zu all Ihren Fragen.
Team Energie-Vertrieb
Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)
Eckdrift 43-45
19061 Schwerin
Deutschland

