Kohlendioxidkosten-Aufteilungsgesetz
Wer zahlt die CO2-Kosten in Mietgebäuden?
Für die Beheizung und Warmwasserversorgung von Gebäuden mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas wird seit 2021 ein CO2-Preis erhoben. Mieterinnen und Mieter müssen diese zusätzlichen Kosten seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr alleine tragen. Durch das Kohlendioxidkosten-Aufteilungsgesetz (CO2KostAufG) werden nun auch Vermieterinnen und Vermieter an den CO2-Kosten beteiligt.
Wie genau die Aufteilung erfolgt, regelt das Kohlendioxidkosten-Aufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Die wichtigsten Informationen zu dem Gesetz haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Darum geht es in dem Gesetz
Das Gesetz regelt die Aufteilung der CO2-Kosten, die bei der Versorgung eines Gebäudes mit aus fossilen Brennstoffen erzeugter Wärme und Warmwasser entstehen, zwischen Mietern und Vermietern. Die Kosten werden entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den CO2-Ausstoß des Gebäudes gestaffelt aufgeteilt.
Die Aufteilung der CO2-Kosten ist per Gesetz genau vorgeschrieben. Basis ist der Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung.
Da die Schweriner Fernwärme zu großen Teilen mit Erdgas erzeugt wird, gilt das Gesetz auch für fernwärmeversorgte Gebäude.
So werden die Kosten aufgeteilt
Kohlendioxidausstoß1 | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
---|---|---|
Kohlendioxidausstoß1
< 12 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
100 %
|
Anteil Vermieter
0 %
|
Kohlendioxidausstoß1
12 bis 17 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
90 %
|
Anteil Vermieter
10 %
|
Kohlendioxidausstoß1
17 bis 22 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
80 %
|
Anteil Vermieter
20 %
|
Kohlendioxidausstoß1
22 bis 27 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
70 %
|
Anteil Vermieter
30 %
|
Kohlendioxidausstoß1
27 bis 32 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
60 %
|
Anteil Vermieter
40 %
|
Kohlendioxidausstoß1
32 bis 37 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
50 %
|
Anteil Vermieter
50 %
|
Kohlendioxidausstoß1
37 bis 42 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
40 %
|
Anteil Vermieter
60 %
|
Kohlendioxidausstoß1
42 bis 47 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
30 %
|
Anteil Vermieter
70 %
|
Kohlendioxidausstoß1
47 bis 52 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
20 %
|
Anteil Vermieter
80 %
|
Kohlendioxidausstoß1
> 52 kg CO2/m2/a
|
Anteil Mieter
5 %
|
Anteil Vermieter
95 %
|
1 des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
Online-Tool zur Berechnung der Kohlendioxidkosten
Mit dem Online-Tool der Bundesregierung können Vermieter und Mieter, die sich selbst mit Wärme und/oder Warmwasser versorgen, die Höhe der Kohlendioxidkosten sowie deren Aufteilung berechnen.
Häufige Fragen zum Kohlendioxidkosten-Aufteilungsgesetz
Warum werden die Kohlendioxidkosten aufgeteilt?
Die Aufteilung der Kosten soll für Mieter ein Anreiz zum Energiesparen und für Vermieter ein Anreiz zur energetischen Sanierung ihrer Gebäude sein.
Wie werden die Kohlendioxidkosten berechnet?
Zur Ermittlung der Kohlendioxid-Kosten wird der Verbrauch mit dem vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Preis pro Kilowattstunde (kWh) multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten werden entsprechend der Vorgaben zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt.
Wer ist für die Aufteilung verantwortlich, wenn der Mieter die Energie bezieht?
Versorgt sich der Mieter selbst mit Energie, hat er das Recht, sich seinen Anteil an den CO2-Kosten von seinem Vermieter erstatten zu lassen. Der Mieter kann die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.
Wer ist für die Aufteilung verantwortlich, wenn der Vermieter die Energie bezieht?
In diesem Fall teilt der Vermieter die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf.
Wo finde ich die Kohlendioxidkosten?
Die CO2-Kosten sowie weitere Kennzahlen für deren Berechnung werden auf Ihrer Energierechnung aufgeführt.
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