Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen
Wärmepumpen gelten als eine der umweltfreundlichsten Formen der Beheizung. Deshalb fördert die Bundesregierung den Betrieb von Wärmepumpen nicht nur mit reduzierten Netzentgelten, sondern auch mit einer Verringerung der Umlagen für die Strombelieferung.
Die gesetzliche Grundlage für die Reduzierung der Stromumlagen ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Themenübersicht
Für welche Stromumlagen gilt die Reduzierung?
Für den Strombezug zum Betrieb von Wärmepumpen können unter bestimmten Voraussetzungen die
- KWK-Umlage und die
- Offshore-Netzumlage
auf 0,00 Cent/kWh verringert werden.
Wichtig zu wissen: Die Umlagenreduzierung gilt nur für Strom, der zum Betrieb von Wärmepumpen genutzt wird. Für den normalen Haushaltsstrom gelten weiterhin alle staatlich erhobenen Umlagen: Zu den gesetzlichen Stromumlagen
Das sind die Voraussetzungen
Um die Reduzierung der Umlagen zu erhalten, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden. Das heißt, Ihre Wärmepumpe hat einen eigenen, separaten Zähler.
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß § 22 Nr. 2 Energiefinanzierungsgesetz).
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aus Beihilfen.
- Sie beantragen die Reduzierung über unser Formular und bestätigen, dass Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Um die volle Erstattung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage zu erhalten, muss der Antrag muss bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr beim Netzbetreiber vorliegen.
So erhalten Sie die reduzierten Umlagen
Antrag ausfüllen und absenden
Information des Netzbetreibers
Reduzierung der Umlagen
Antrag stellen
Sie betreiben eine Wärmepumpe und möchten die Reduzierung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage beantragen? Gern überprüfen wir, ob alle Voraussetzungen nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) erfüllt sind.
Bitte füllen Sie dafür das folgende Formular aus. Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.
Häufige Fragen
Was ist die KWK-Umlage?
Anlagen, die das Kraft-Wärme-Kopplungsverfahren (KWK) nutzen, erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme innerhalb eines Prozesses. Dies ist effizienter und umweltfreundlicher, als die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung.
Mit der KWK-Umlage wird deshalb die Produktion von Strom in Kraft-Wärme-Kopplung gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Diese Förderung wird auf alle Stromverbraucher umgelegt. Für Stromerzeuger soll das auch ein Anreiz sein, mehr Strom in umweltschonender Kraft-Wärme-Kopplung zu produzieren.
Was ist die Offshore-Netzumlage?
Mit der Offshore-Netzumlage sollen betriebssichere Rahmenbedingungen für den Ausbau von Offshore-Windkraftanlagen geschaffen werden, um den Ausbau erneuerbarer Energien schneller voranzutreiben.
Das umfasst zum Beispiel mögliche Entschädigungszahlungen für Betreiber von Offshore-Windparks. Oftmals können neue Windkraftanlagen erst verspätet an das Stromnetz angeschlossen werden. Oder es kommt zu länger andauernden Netzunterbrechungen. Dadurch entgehen den Betreibern Umsatzerlöse. Diese Ausfallkosten werden mit der Offshore-Netzumlage auf alle Stromverbraucher umgelegt.
Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen.
Was ist, wenn sich meine Voraussetzungen für Reduzierung der Umlagen ändern?
Wenn die erforderlichen Voraussetzungen für die Verringerung der Stromumlagen bei Ihnen nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Bitte nennen Sie uns auch den Zeitpunkt, zu dem die Veränderung eingetreten ist.
Gibt es Fristen für den Antrag zur Reduzierung der Stromumlagen für Wärmepumpen?
Ja, die gibt es. Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Anträge für die volle Erstattung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr beim Netzbetreiber vorliegen müssen.
Wenn Sie diese Frist verpassen, können Sie den Antrag noch bis zum 31. März stellen. Allerdings werden dann nur noch 80 Prozent erstattet.
Kontakt
Mo-Do 8-17 Uhr, Fr 8-15 Uhr